Der Stadtrat hat in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 + 2 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) an seiner Sitzung vom 21. April 2026 erlassen und zur öffentlichen Auflage verabschiedet:
Sondernutzungsplan «Frohbühl II»
Teilstrassenplan «Frohbühlstrasse»
Die Planungsinstrumente liegen während 30 Tagen, d.h. ab Dienstag, 28. April bis Mittwoch, 27. Mai 2026, im Ressortsekretariat Bau und Liegenschaften, Raum 210, im 2. OG des Stadthauses Rapperswil-Jona zur öffentlichen Einsicht auf.
Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von Grundstücken im Plangebiet sowie in einem weiteren Umkreis von 30 Metern erhalten eine persönliche Anzeige.
Innerhalb der Auflagefrist kann gegen den Sondernutzungsplan und Teilstrassenplan beim Stadtrat Rapperswil-Jona schriftlich Einsprache erhoben werden. Eine Einsprache muss bei Einreichung einen Antrag und eine Begründung enthalten. Beweismittel sind beizulegen.