In der Stadt herrscht, erhebliche Waldbrandgefahr. Gestützt auf Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz (sGS 871.1; FSG) in Verbindung mit Art. 101 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP) erlässt der Stadtrat folgende 

Allgemeinverfügung

  1. Auf dem Gebiet der Stadt Rapperswil-Jona ist das Entzünden von Feuer und das Abbrennen von Feuerwerk sowie das Wegwerfen von brennenden Streichhölzern und Rauchwaren ab sofort und bis auf Widerruf verboten.
  2. Einem Rekurs gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung kann innert 14 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St.Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden.

Gegen Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung kann innert 5 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St.Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden.