Der Stadtrat hat in Anwendung von Art. 21 ff. des kantonalen Wasserbaugesetzes
(sGS 734.1; abgekürzt WBG) an seiner Sitzung vom 31. März 2026 genehmigt und zur
öffentlichen Auflage verabschiedet:

Wasserbauprojekt «Revitalisierung Felsenhofbach,
Abschnitt km 1,720 bis km 1,790 (GN10)»

sowie in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 und 2 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) an seiner Sitzung vom 31. März 2026 erlassen und zur öffentlichen Auflage verabschiedet:

Sondernutzungsplan «Gewässerraum Felsenhofbach,
Abschnitt km 1,800 bis km 1,730 (GN10)»

(Festlegung Gewässerraum nach Art. 36a GSchG, Baulinien)

und in Anwendung von Art. 39 des kantonalen Strassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt StrG) an seiner Sitzung vom 31. März 2026 erlassen bzw. genehmigt und zur öffentlichen Auflage verabschiedet:

Teilstrassenplan «Hombrechtikerstrasse (G1)»

mit Strassenbauprojekt «Ersatzneubau Brücke Felsenhofbach»

Wer private Rechte abtreten muss, wird mit persönlicher Anzeige über die öffentliche Planauflage orientiert. Es sind Bodenabtretungen erforderlich.

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von Grundstücken im Plangebiet sowie in einem weiteren Umkreis von 30 Metern erhalten eine persönliche Anzeige.

Der Sondernutzungsplan, der Teilstrassenplan und die Planunterlagen des Strassenbau- und Wasserbauprojektes liegen während 30 Tagen, d.h. ab Dienstag, 7. April 2026 bis Mittwoch, 6. Mai 2026, im Vorraum des Ressortsekretariats im Ressortsekretariat Bau und Liegenschaften, Raum 210, im 2. OG des Stadthauses Rapperswil-Jona zu den aktuellen Öffnungszeiten oder nach telefonischer Vereinbarung zur öffentlichen Einsicht auf.

Innerhalb der Auflagefrist, d.h. bis am 6. Mai 2026 kann gegen die Planungsmittel beim Stadtrat Rapperswil-Jona schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden (Art. 152 ff. PBG [sGS 731.1], Art. 28 WBG [sGS 734.1] und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Eine Einsprache hat einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts sowie eine Begrün­dung zu enthalten.